Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RENEXPERT GmbH über die Nutzung von RENEXPERT Ladesäulen sowie von Ladesäulen von
Roamingpartnern mittels einer Ladekarte

§ 1 Gegenstand der AGB
Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der von RENEXPERT betriebenen Ladesäulen (nachfolgend „RENEXPERT Ladesäulen“) durch den
Kunden zur Ladung seines Elektrofahrzeugs mit Elektrizität.

§ 2 Leistungen der RENEXPERT, Ladekarte
(1) Die RENEXPERT überlassen dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Vertragsnummer.
(2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die RENEXPERT Ladesäulen zur Ladung von Elektrofahrzeugen zu nutzen.
(3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der RENEXPERT. Sie sowie PIN-Nummer und Vertragsnummer sind vom Kunden sorgfältig
aufzubewahren. Bei Verlust der Karte hat der Kunde diese unverzüglich im Portal zu deaktivieren.
Die Ladekarte ist nicht übertragbar.

§ 3 Benutzung der Ladesäulen
(1) Die Benutzung der RENEXPERT Ladesäulen setzt voraus, dass der Kunde sich vorher einmalig bei der RENEXPERT mittels der ihm
überlassenen PIN-Nummer und Vertragsnummer registriert hat. Nach erfolgter Registrierung wird die Ladekarte durch RENEXPERT für die
Benutzung freigeschaltet.
(2) Der Kunde wird die RENEXPERT Ladesäulen der RENEXPERT mit der erforderlichen Sorgfalt nutzen, insbesondere die Lade- und
Abgabevorrichtung sorgfältig bedienen. Die Bedienungsanleitungen sind der jeweiligen RENEXPERT Ladesäule zu entnehmen.
(3) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für den Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwendet
werden.
(4) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls
ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V).
(5) Defekte oder Störungen der Ladesäulen der RENEXPERT hat der Kunde unverzüglich den RENEXPERT zu melden. Eine Ladung darf in
diesem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.

§ 4 Roaming
(1) Der Kunde ist berechtigt, mit der Ladekarte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Ladesäulen von sog. Roamingpartnern der
RENEXPERT zu nutzen (nachfolgend „Roaming“ genannt). Unter Roamingpartner sind solche Betreiber von Ladesäulen zu verstehen, die
der Nutzung der von ihnen betriebenen Ladesäulen durch Kunden der RENEXPERT zugestimmt haben.
(2) Die Nutzung der Ladesäulen der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. Die
Nutzungsbedingungen sind vom Kunden beim jeweiligen Roamingpartner, dessen Ladesäule der Kunde nutzen will, eigenständig
einzuholen.
(3) Eine aktuelle Liste der Roamingpartner der RENEXPERT sowie der Standorte deren Ladesäulen kann der Kunde unter renexpert.de
einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung
der Roamingpartner kann sich verändern.
(4) Die RENEXPERT behalten sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei
aufeinander folgenden Monaten mehr als 50% der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

§ 5 Entgelt, Abrechnung
(1) Der Kunde zahlt je überlassener Karte ein einmaliges Entgelt nach der jeweils geltenden Peisliste der RENEXPERT. Für die Entnahme von
elektrischer Energie an einer RENEXPERT Ladesäulen oder der Ladesäule eines Roamingpartners zahlt der Kunde ein Entgelt, das sich aus
dem Arbeitspreis sowie der Menge an entnommenen Kilowattstunden ergibt. Als Arbeitspreis für eine RENEXPERT Ladesäule und im Fall
des Roamings mit der RENEXPERT Ladekarte gilt der jeweils im Preisblatt ausgewiesene Preis, der entsprechend angepasst werden kann.
(2) RENEXPERT rechnet ihre Leistungen monatsweise nachweisbar ab. Die Rechnungen werden zu dem von RENEXPERT angegebenen
Zeitpunkt zur Zahlung fällig und von RENEXPERT per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Die RENEXPERT ist berechtigt, die Ladekarte zu
sperren, wenn bereits eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt wird.
(3) Gegen Ansprüche der RENEXPERT kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufrechnen.

§ 6 Haftung
(1) RENEXPERT haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladesäulen.
(2) Die Haftung der RENEXPERT für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. RENEXPERT haftet
insbesondere nicht für Schäden des Kunden, die aus dem Verlust oder Diebstahl der Ladekarte oder der von ihm aufbewahrten PINNummer
oder Vertragsnummer resultieren. Satz 1 und 2 gelten nicht, sofern die Pflichtverletzung der RENEXPERT auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder es sich dabei um Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder um Verletzungen
wesentlicher Vertragspflichten handelt. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 7 Änderung der Kundendaten
Der Kunde pflegt unverzüglich Änderungen seiner Anschrift im Portal oder teilt diese der RENEXPERT mit.

§8 Vertragsbeendigung, Kündigung
(1) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner zum Ende der monatlichen Vertragslaufzeit gekündigt werden.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
Zahlungsrückstände trotz Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen erfüllt oder wenn RENEXPERT begründete Anhaltspunkte für einen
Missbrauch der Ladekarte vorliegen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ladekarte zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung an RENEXPERT zurückzugeben.

§9 Datenspeicherung
Die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis erhobenen Daten werden von RENEXPERT automatisiert gespeichert, verarbeitet und
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses (z.B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) unter
Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen genutzt und können zur Durchführung des Vertragsverhältnisses an beauftragte Dritte
weitergegeben werden.

§10 Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung an den Kunden in
Textform wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die RENEXPERT ist verpflichtet die
Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
(3) Weitere gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen gleichwohl gültig.
In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung der Bedingungen so zu ändern, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte
Zweck weit möglichst erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung der Bedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.

Ellzee, den 01.01.2022