Allgemeine Geschäftsbedingungen der RenExpert GmbH, Zur Schönhalde.10, 89352 Ellzee:

§ 1 Geltung

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere eventueller Einkaufsbedingungen, werden nicht angewandt und hiermit ausgeschlossen. Solche Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die RenExpert GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.

b) Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Auskünfte, Lieferungen, Beratungsleistungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.

 

§ 2 Abschluss/ Laufzeit von Verträgen

a) Der Vertrag kommt spätestens durch das Ausführen der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch RenExpert GmbH zustande. Sofern der Auftraggeber die RenExpert GmbH ohne vorheriges Angebot der RenExpert GmbH beauftragt, kommt der Vertrag nicht durch Stillschweigen der RenExpert GmbH zustande, sondern erst durch schriftliche Erklärung der RenExpert GmbH oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen durch die RenExpert GmbH.

b) Die Vertragslaufzeit beginnt ab dem Zustandekommen des Vertrages gemäß § 2 a) und läuft für die im Vertrag vereinbarte Dauer.

c) Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit vorsieht, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die im Vertrag vorgesehene Laufzeit, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

 

§ 3 Angebote

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Angebote der RenExpert GmbH freibleibend.

 

§ 4 Anzahl der Leistungen

a) Die Leistungen der RenExpert GmbH bestimmen sich nach den von beiden Seiten abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen. Gibt es solche nicht, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der RenExpert GmbH maßgeblich.

b) Ferner ist die RenExpert GmbH berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach eigenem sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.

c) Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Vorschriften durchgeführt.

d) Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht automatisch Gewährleistung für die Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit begutachteter oder geprüfter Teile oder der Gesamtanlage und deren vor- bzw. nachgelagerten Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der den Anlagen zu Grunde liegenden Systeme übernommen, insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau und deren bestimmungsgemäße An- und Verwendung untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

e) Bei Prüfaufträgen ist die RenExpert GmbH nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

§ 5 Leistungsfristen und Leistungstermine

a) Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen der RenExpert GmbH aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der RenExpert GmbH schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

b) Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der RenExpert GmbH alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der RenExpert GmbH nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.

 

§ 6 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber garantiert, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die RenExpert GmbH kostenlos erbracht werden.

b) Für die Durchführung der Leistungen notwendige Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

c) Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die RenExpert GmbH ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

 

§ 7 Abrechnung

a) Ist bei der Erteilung des Auftrages ein Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der RenExpert GmbH.

b) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde nach Leistungsfortschritt.

c) Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann die RenExpert GmbH Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.

 

§ 8 Zahlungsfristen

a) Die Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzüge mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt. Leistet der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang und Fälligkeit, befindet er sich in Verzug.

b) Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der RenExpert GmbH, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

c) Im Falle des Verzugs ist die RenExpert GmbH berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

d) Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die RenExpert GmbH vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat entziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.

e) Die Regelung in § 8 d) gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

f) Beanstandungen der Rechnungen der RenExpert GmbH sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

g) Die RenExpert GmbH ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

h) Die RenExpert GmbH ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

i) Gegen Forderungen der RenExpert GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

 

§ 9 Abnahme

a) Die RenExpert GmbH kann jeden in sich abgetrennten Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung vom Auftraggeber abnehmen lassen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.

b) Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die RenExpert GmbH den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

 

§ 10 Vertraulichkeitsvereinbarung

a) Vertraulichen Informationen sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Muster und Projektunterlagen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der einen, offenbarenden Partei an die andere, empfangende Partei ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein.

 

b) Alle vertraulichen Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt werden, sind von der offenbarenden Partei vor der Weitergabe an die empfangende Partei mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit zu versehen, dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die per E-Mail versandt werden. Bei vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben.

c) Alle vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung von der offenbarenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden,

aa) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht,

bb) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist oder die RenExpert GmbH aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Dokumentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben,

cc) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt.

d) Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zwecks dieser Vereinbarung benötigen. Die empfangende Partei wird diese Mitarbeiter im gleichen Maße zur Geheimhaltung verpflichten, wie dies in dieser Vertraulichkeitsvereinbarung festgelegt ist.

e) Vertrauliche Informationen liegen nicht vor, wenn

aa) die Informationen im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, oder

bb) die empfangende Partei die Informationen von einem Dritten erhalten hat, der diese berechtigter Weise an diese geben durfte, oder

cc) sich die Informationen bereits vor Übermittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder

dd) die empfangende Partei die Informationen unabhängig von der Übermittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt hat.

f) Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Aufforderung der offenbarenden Partei spätestens jedoch und ohne gesonderte Aufforderung durch diese nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages unverzüglich sämtliche vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offenbarende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser eine Vernichtung der vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind die ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unter diesem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. RenExpert GmbH ist bezüglich dieser und der vertraulichen Informationen, die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden, jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit seiner Ergebnisse und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu seinen Akten zu nehmen.

g) Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen ab Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages streng geheim halten, keinem Dritten zugänglich machen und die Vertraulichen Informationen nicht selber nutzen.

 

§ 11 Urheberrechtliche Vereinbarung

a) Sämtliche Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der RenExpert GmbH erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei der RenExpert GmbH.

b) Von der RenExpert GmbH gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. darf der Auftraggeber nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

 

§ 12 Haftung

a) Die RenExpert GmbH haftet für Schäden und Aufwendungen, die von Organen und/oder Mitarbeitern der RenExpert GmbH verursacht wurden, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Verträge mit einer festen Gesamtvergütung handelt, auf die dreifache Vergütung des Gesamtauftrages, bei Verträgen über jährlich wiederkehrende Leistungen auf die vereinbarte Jahresvergütung und bei Rahmenverträgen mit Einzelabrufmöglichkeit auf die dreifache Vergütung des jeweiligen Einzelauftrages begrenzt. In allen Fällen ist die Haftung jedoch maximal auf 2,5 Mio. Euro beschränkt.

b) Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung gemäß § 12 a) gilt nicht, soweit ein Schaden auf Arglist, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der gesetzlichen Vertreter der RenExpert GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruht und für solche Schäden, die auf der Verletzung von Verpflichtungen beruhen, für deren Erfüllung die RenExpert GmbH eine Garantie übernommen hat oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

c) Im Falle der Verletzung einer Kardinalspflicht haftet die RenExpert GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalspflichten in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist im Falle der Verletzung einer Kardinalspflicht der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorhersehbar war (typischerweise vorhersehbarer Schaden), soweit keiner der in § 12 b) genannten Fälle gegeben ist.

d) Die RenExpert GmbH haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der gemäß diesem Vertrag von der RenExpert GmbH zu erbringenden Leistungen zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der RenExpert GmbH anzusehen. Soweit die RenExpert GmbH nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die RenExpert GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

e) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

f) Mit den vorstehenden Regelungen in § 12 ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.

 

§ 13 Schlußregelungen

a) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht vereinbart.

b) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.

c) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages vereinbaren die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung.

d) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Augsburg. Anzuwendendes Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 01.04.2020